Kündigung in der Schwangerschaft - Rechtsanwaltskanzlei Stroth

20. Oktober 2023

Eine Kündigung in der Schwangerschaft ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Ihre Rechtsanwältin in der Nähe berät Sie zum Kündigungsschutz.

Die meisten Arbeitnehmerinnen wissen, dass sie als Schwangere einen besonderen Schutz des Gesetzgebers vor Kündigung genießen. Ist dieser Kündigungsschutz für Schwangere absolut oder gibt es Ausnahmen? Wie sieht es später in der Elternzeit aus? Welche Pflichten habe ich als Schwangere, damit der Kündigungsschutz greift, und darf ich als Schwangere kündigen?


Lassen Sie sich bei Kündigung in der Schwangerschaft unmittelbar rechtsanwaltlich beraten und vertreten. Im Mutterschutzgesetz kommt es auf verschiedene Details an. Grundsätzlich können Sie sich gegen eine Kündigung in der Schwangerschaft rechtlich zur Wehr setzen. Kurzfristige Termine in meiner Kanzlei sind jederzeit möglich.

 

Das Mutterschutzgesetz bietet einen umfassenden Schutz der schwangeren Frau vor Kündigung. Dennoch wirft der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft immer wieder Fragen auf. Von möglichen Ausnahmen ist die Rede. Spezielle Fallkonstellationen wie eine Kündigung in der Probezeit der Schwangerschaft werden diskutiert. Auch eine Elternzeit-Kündigung kann zum Thema werden. Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr zu Arbeitsrecht und Schwangerschaft, damit Sie eine mögliche Kündigung besser einschätzen und zeitnah einen Termin bei der Rechtsanwältin Ihres Vertrauens vereinbaren können.

 

 

Was bedeutet Mutterschutz im Arbeitsrecht?

Das Mutterschutzgesetz schützt die schwangere Frau regelmäßig vor einer Kündigung. Umfasst sind dabei ordentliche und außerordentliche Kündigungen, betriebsbedingte wie verhaltensbedingte. Ebenso bezieht sich der Kündigungsschutz auf eine Kündigung in der Probezeit in der Schwangerschaft. Auf die Gründe für eine Kündigung in der Schwangerschaft kommt es deshalb in aller Regel nicht an.

 

Wie definiert sich Schwangerschaft? Ab wann besteht Kündigungsschutz und wie lange über die Entbindung hinaus? Zeitlich gilt der Kündigungsschutz vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Die Schwangerschaft muss zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vorliegen. Wird die Arbeitnehmerin erst unmittelbar nach der Kündigung schwanger, greift der Schutz regelmäßig nicht.

 

Der Kündigungsschutz im Kontext einer Schwangerschaft ist umfassend. Der Arbeitgeber darf in diesem Zeitraum nicht nur nicht kündigen. Er darf die Kündigung der Schwangeren auch nicht vorbereiten, etwa, indem er die Stelle bereits neu ausschreiben lässt.

 

Eine Abmahnung darf der Arbeitgeber während der Schwangerschaft aussprechen. Sie gilt nicht als Vorbereitung der Kündigung.

 

 

Gibt es Ausnahmen im Mutterschutz für den Kündigungsschutz?

Das Mutterschutzgesetz erlaubt Arbeitgebern nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen, eine Schwangere zu kündigen. Die Ausnahme ist dabei auch formal an Bedingungen geknüpft. So muss der Arbeitgeber vor der Kündigung eine behördliche Genehmigung einholen. Erst wenn die zuständige Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklärt, darf der Arbeitgeber gegenüber der schwangeren Frau eine Kündigung rechtswirksam aussprechen.

 

Unter anderem ist eine inhaltliche Voraussetzung, dass die Kündigung nicht in der Schwangerschaft begründet ist und nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat. Eine Insolvenz des Arbeitgebers könnte ein solcher Grund sein. Gründe im Verhalten der Schwangeren können beispielsweise bei von ihr begangenen Straftaten am Arbeitsplatz gegeben sein.

 

Die Kündigung einer schwangeren Frau ist nicht unmöglich, aber an Bedingungen geknüpft, die fast nie vorliegen. Auch schwanger in der Probezeit muss die Betroffene keine Kündigung befürchten. In diesem Zeitraum ist eine Kündigung nur unter den strengen Ausnahmeregelungen möglich. Befristete Arbeitsverhältnisse berührt der Kündigungsschutz nicht. Sie laufen wie vorgesehen aus.

 

 

Mitteilungspflichten der Schwangeren

Das Mutterschutzgesetz legt der Schwangeren eine Pflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft an den Arbeitgeber auf. Die Schwangerschaft soll dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden, wenn die Schwangere selbst Kenntnis erlangt. Schwangere sollten Mitteilungspflichten ernst nehmen. Zwar dürfen sie nach gängiger obergerichtlicher Rechtsprechung der Arbeitsgerichte etwa bei einer Bewerbung über die Schwangerschaft Stillschweigen bewahren. Es können sich aber aus der Art der Tätigkeit - etwa in einer besonders vertrauensvollen Position mit speziellen Anforderungen an die Einarbeitung von Nachfolgern - besondere Treuepflichten ergeben.

 

Ebenso ist eine unverzügliche Mitteilung notwendig, wenn die Arbeitsbedingungen und die Art des Arbeitsplatzes einen besonderen Schutz der werdenden Mutter verlangen. Hier muss die Schwangere möglicherweise an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden.

 

Der Arbeitgeber darf verlangen, dass die Schwangerschaft durch Attest eines Arztes oder einer Hebamme bestätigt wird. Die Mitteilungspflicht umfasst nicht nur die Schwangerschaft selbst, sondern auch den errechneten Geburtstermin.

 

 

Der zeitliche Kontext des Kündigungsschutzes im Detail

Zum Zeitpunkt des Zugangs einer Kündigung muss die Schwangerschaft gegeben sein. Wer erst unmittelbar im Anschluss an die Kündigung schwanger wird, genießt den Kündigungsschutz nicht. Wie sieht es aus, wenn die Schwangerschaft nach Kündigung festgestellt wird, diese aber bei Kündigung schon gegeben war? Sie hat in diesem Fall noch zwei Wochen nach Zugang der Kündigung Zeit, ihre Schwangerschaft mitzuteilen. Die Mitteilung macht die Kündigung rechtlich unzulässig. Verstreicht der 2-Wochen-Zeitraum, ohne dass die Schwangere die Schwangerschaft mitgeteilt hat, wird die Kündigung wirksam.

 

 

Der Kündigungsschutz für Schwangere in besonderen Fällen

Auch nach einer Fehlgeburt umfasst der Zeitraum für den Kündigungsschutz vier Monate nach dem Ereignis. Damit werden die speziellen Belastungen gewürdigt, die mit einer Fehlgeburt für die Betroffene einhergehen. Der nachwirkende Kündigungsschutz bei Fehlgeburten gilt, wenn die schwangere Frau das Kind nach der zwölften Woche verloren hat.

 

 

Kündigung in der Elternzeit möglich?

In dem Augenblick, in dem die Mutter Elternzeit verlangt hat, genießt sie für den verlangten Zeitraum der Betreuung Kündigungsschutz – welcher ebenfalls für den Vater gilt. Für eine zulässige Kündigung gelten die bekannten Ausnahmeregelungen mit dem Erfordernis einer behördlichen Genehmigung. Auch während einer Teilzeit-Beschäftigung in der Elternzeit gilt der Kündigungsschutz. Er umfasst jedoch nur das Arbeitsverhältnis mit dem Teilzeit-Arbeitgeber, nicht mit einem anderen Arbeitgeber.

 

 

Darf ich als Schwangere mein Arbeitsverhältnis kündigen?

Der Kündigungsschutz im Mutterschutzgesetz bezieht sich auf Arbeitgeberkündigungen. Das Kündigungsrecht der Schwangeren selbst ist grundsätzlich nicht eingeschränkt.


Geht bei Ihnen in der Schwangerschaft, kurz nach der Geburt oder in der Elternzeit eine Kündigung ihres Arbeitgebers ein, ist diese in aller Regel unwirksam. In so einem Fall wenden Sie sich gerne unverzüglich an mich. Wir halten in der Kanzlei Stroth kurzfristige Termine im Arbeitsrecht vor. Ich berate Sie umfassend und bereite mit Ihnen mögliche nächste rechtliche Schritte vor.