Kündigung mit Abfindung | Kurzarbeit
Aktuell verschärft sich die lange stabile Situation auf dem deutschen Arbeitsmarkt. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber stellen sich Fragen zum Thema Kündigung und damit verbundene Bereiche wie Abfindungen und mögliche Aufhebungsverträge. Sehr viele Beschäftigte sind zudem von Kurzarbeit betroffen. Ein guter Grund, diese Problemstellungen näher zu beleuchten.
Gibt es eine Abfindung bei Kündigung? In welcher Höhe?
Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung. Dennoch werden vielfach Abfindungen gezahlt, zum Beispiel als Ergebnis von Betriebsvereinbarungen, Aufhebungsverträgen oder Sozialplänen. Eine Ausnahme von der Regel findet sich lediglich in § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) für den Fall der betriebsbedingten Kündigung. Er sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsverdienstes pro Beschäftigungsjahr vor. Ein angebrochenes Jahr wird dabei als ganzes gerechnet, wenn schon mehr als sechs Monate vergangen sind. Wichtig: eine Abfindungszahlung muss versteuert werden.
Voraussetzungen für die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Es muss tatsächlich eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen; eine "normale" ordentliche Kündigung oder eine verhaltensbedingte Kündigung zählen nicht. Es profitieren auch nicht alle Arbeitnehmer von dieser Sonderregelung des KSchG. Anwendung findet die Vorschrift nur auf Betriebe ab zehn Vollzeitbeschäftigten, und man muss seit mindestens sechs Monaten dort beschäftigt sein.
Voraussetzungen für die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung
Es muss tatsächlich eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen; eine "normale" ordentliche Kündigung oder eine verhaltensbedingte Kündigung zählen nicht. Es profitieren auch nicht alle Arbeitnehmer von dieser Sonderregelung des KSchG. Anwendung findet die Vorschrift nur auf Betriebe ab zehn Vollzeitbeschäftigten, und man muss seit mindestens sechs Monaten dort beschäftigt sein.
Abfindungsangebot gegen Klageverzicht
Das Gesetz schreibt dem Arbeitgeber nicht vor, dass er eine Abfindung anbieten muss. Er kann es tun, ist aber nicht dazu verpflichtet. Vielfach wird er die Möglichkeit jedoch nutzen, weil sie ihm einen wesentlichen Vorteil bietet. Denn der Arbeitnehmer, der eine Abfindung annimmt, verpflichtet sich im Gegenzug, keine Kündigungsschutzklage zu erheben. So lassen sich letztlich Zeit und Geld sparen. Damit das funktioniert, muss der Arbeitgeber sein Abfindungsangebot im Kündigungsschreiben unterbreiten.
Kurze Klagefrist beachten
Sind Sie als Arbeitnehmer der Meinung, dass Sie zu Unrecht gekündigt wurden, heißt es schnell handeln. Nach Zugang der Kündigung bleiben Ihnen nur drei Wochen Zeit, sich mit einer Klage gegen die Kündigung zu wehren. Danach gilt sie als akzeptiert und das Abfindungsangebot als angenommen. Empfehlenswert ist daher die kurzfristige Einbindung einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei zur Klärung der Ansprüche und für eine eventuelle Verhandlung über die Höhe der Abfindung.
Grundsätzliches zur Kurzarbeit
Als Arbeitgeber können Sie Kurzarbeit einführen, wenn Ihr Unternehmen sich in einer vorübergehenden schwierigen Situation befindet, die Mitarbeiter aber nicht gekündigt werden sollen. Das trifft für die aktuelle Pandemie Lage zu. Um Beschäftigte und Firmen zu unterstützen, hat der Gesetzgeber den Zugang zum Kurzarbeitergeld seit dem 1.3.2020 erleichtert. So wird die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von einem auf zwei Jahre ausgedehnt. In dieser Zeit zahlt der Arbeitgeber einen reduzierten Kurzlohn, der für die Beschäftigten von der Bundesagentur für Arbeit aufgestockt wird. Das soll die Einbußen der Arbeitnehmer möglichst gering halten.
Höhe des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld wird nach dem letzten Nettolohn als Prozentsatz berechnet und steigt mit der Dauer der Kurzarbeit. Außerdem wird unterschieden zwischen Kinderlosen und Arbeitnehmern mit Kindern. Derzeit gelten folgende Sätze: Ohne Kinder vom 1. bis 3. Monat 60%, mit Kindern 67%, vom 4. Bis 6. Monat ohne Kinder 70%, mit Kindern 77%, ab dem 7. Monat ohne Kinder 80%, mit Kindern 87%..
Kurzarbeit und Kündigung
Das Instrument Kurzarbeit soll für den Erhalt des Arbeitsplatzes eingesetzt werden. Daraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis beim Start der Kurzarbeit nicht gekündigt sein darf. Hat also ein Arbeitnehmer bereits zuvor eine Kündigung erhalten, entfällt sein Anspruch auf Kurzarbeitergeld schon mit dem Zeitpunkt der Kündigung und nicht erst zum Ende der Kündigungsfrist. Diese Regelung gilt ebenso für den Abschluss ein Aufhebungsvertrages. Auch während der Kurzarbeit können Arbeitgeber Kündigungen vornehmen. Es gelten dann die grundsätzlichen Vorschriften zu Fristen und Kündigungsschutz. Nicht zulässig ist in allen diesen Fällen für die restliche Dauer des Arbeitsverhältnisses ein gekürztes Gehalt. Wegen der vielfältigen Fragestellungen zu den Details macht es sowohl für Unternehmer als auch für Arbeitnehmer Sinn, rechtzeitig anwaltliche Beratung zu suchen.
Grundsätzliches zum Aufhebungsvertrag
Statt ein Arbeitsverhältnis einseitig durch Kündigung zu beenden, können die Beteiligten alternativ einen Aufhebungsvertrag schließen. Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer kann dies Vorteile bringen, weil sie keine Fristen oder spezielle Kündigungsschutzvorschriften beachten müssen. Meist geht die Initiative aber vom Arbeitgeber aus, der durch eine Auflösungsvereinbarung einen größeren Gestaltungsfreiraum für sich und sein Unternehmen gewinnt. Zum Ausgleich dafür, dass der Arbeitnehmer auf bestimmte Rechte verzichtet, erhält er in solchen Fällen regelmäßig eine Abfindung. Deren Höhe ist Verhandlungssache. Je nach Formulierung im Aufhebungsvertrag kann eine Sperre des Arbeitslosengeldes eintreten. Der Vertrag sollte deswegen anwaltlich geprüft werden.
Aufhebungsvertrag immer auf Papier
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schreibt für den Aufhebungsvertrag Schriftform vor. Das bedeutet auch im Zeitalter der Kommunikation per Mail und Internet, dass der komplette Vertrag von beiden Parteien unterzeichnet in Papierform vorliegen muss. Gerade als Arbeitnehmer muss man also auf die Vollständigkeit des Vertrages in der schriftlichen Ausfertigung achten.
Kündigungsfristen im Arbeitsrecht
Priorität haben immer die im Arbeitsvertrag vereinbarten Fristen. Für Arbeitnehmer ist das von Vorteil, weil die arbeitsvertraglich festgelegte Kündigungsfrist meist länger ist als die gesetzliche. Eine kürzere Frist als die in § 622 BGB gesetzlich vorgeschriebene kann ohnehin nicht vereinbart werden. Auch aus einem Tarifvertrag kann sich im Einzelfall eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist ergeben. Das BGB sieht bei einer Beschäftigungsdauer unter zwei Jahren eine Kündigungsfrist von nur vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende vor. Je länger man als Arbeitnehmer im Betrieb angestellt ist, desto länger wird die Kündigungsfrist, bis sie letztlich bei sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats liegt.