Abmahnung und Kündigung im Arbeitsrecht

10. August 2023

Arbeitnehmer machen sich oft ihre eigenen Gedanken zu einer Abmahnung vom Arbeitgeber. Nicht alle müssen rechtlich zutreffend sein. Eine zeitnahe Beratung beim Rechtsanwalt räumt Zweifel aus und wahrt Ihre Interessen.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie mehr zu Abmahnung und Kündigung. Auch dazu, wie Sie reagieren sollten, wenn Sie eine mündliche/schriftliche Abmahnung erhalten haben und welche Gründe für eine Abmahnung tragfähig sein können. Wenn Sie mehr zum Thema in Ihrem individuellen Fall wissen möchten, vereinbaren Sie am besten einen Gesprächstermin in unserer Kanzlei.

 

Eine Abmahnung macht die meisten Arbeitnehmer nervös. Zu Recht, denn eine Abmahnung im Arbeitsrecht kann einer Kündigung vorausgehen. Hierbei geht es nicht um die betriebsbedingte Kündigung, bei der sich die Kündigungsgründe aus der betrieblichen Sphäre ergeben.

 

Die Abmahnung betrifft Ihr Verhalten als Arbeitnehmers und damit Ihren persönlichen Einflussbereich. Sie hat eine Warnfunktion als mildere Sanktion vor der Kündigung. Ihr kann deshalb bei einem weiteren Fehler die verhaltensbedingte Kündigung folgen. Abmahnungen sind ein Ausdruck der Verhältnismäßigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Jede Partei muss in diesem Dauerpflichtverhältnis Arbeitsvertrag zunächst ein mildes Mittel wählen, um auf mögliche Vertragsverstöße hinzuweisen.

 

Sie stehen der Abmahnung als Arbeitnehmer nicht hilflos gegenüber.

 

Grundsätzliches zur Abmahnung im Arbeitsrecht

Mit einer Abmahnung rügt der Arbeitgeber ein Verhalten des Arbeitnehmers, das aus seiner Sicht den Regelungen des Arbeitsvertrages widerspricht. Sie wird mit der expliziten Aufforderung verbunden, das vertragswidrige Verhalten für die Zukunft einzustellen. Dabei wird regelmäßig als nächster Schritt für ein erneutes Fehlverhalten die Kündigung angedroht.

 

Abmahnungen werden in die Personalakte aufgenommen. Oft fragen Arbeitnehmer in diesem Zusammenhang, wie viele Abmahnungen bis zur Kündigung notwendig sind. Je nach Lage des Falles kann eine ausreichen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ohne eine vorausgehende Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung erfolgen. Die Kündigung ohne Abmahnung ist möglich.

 

Eine Abmahnung ist zu unterscheiden von der Ermahnung. Dabei handelt es sich um eine mildere Form als Hinweis auf ein vertragswidriges Verhalten, mit dem nicht die Kündigung angedroht wird.

 

Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen

Manche Arbeitnehmer denken, nur eine schriftliche Abmahnung sei wirksam. Jedoch sind Abmahnungen nicht an eine Schriftform gebunden. Sie können mündlich rechtlich wirksam werden. Zu Dokumentations- und Beweiszwecken ist die schriftliche Abmahnung der Regelfall. Nehmen Sie auch eine mündlich erteilte Abmahnung unbedingt ernst.

 

Die Anforderungen an eine wirksame Abmahnung

Eine Abmahnung im Rechtssinne liegt nur vor, wenn drei wichtige Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es kommt auf eine genaue Beschreibung des gerügten Verhaltens an. Dazu gehören unter anderem Datum und Uhrzeit des Verstoßes.
  2. Der Arbeitgeber muss das gerügte Verhalten deutlich als Vertragsverstoß des Arbeitnehmers definieren. Die Aufforderung, das vertragswidrige Verhalten in Zukunft zu unterlassen, ist wesentlicher Bestandteil der Abmahnung.
  3. Die Abmahnung muss deutlich erkennen lassen, dass im Wiederholungsfall die Kündigung droht.

 

Typische Gründe für eine Abmahnung

Abmahnungsgründe sind vielseitig. Verstöße gegen den Arbeitsvertrag durch den Arbeitnehmer können etwa sein:

  • Zu-Spät-Kommen (es kommt auf wiederholtes und erhebliches Fehlverhalten an)
  • unentschuldigtes Fernbleiben der Arbeit
  • Diebstahl
  • Beleidigungen gegenüber anderen Mitarbeitern, Vorgesetzten oder Geschäftspartnern.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend und gibt nur einen Einblick in mögliche Abmahnungsgründe. Es ist sehr schwierig, eine Schlechtleistung des Arbeitnehmers wirksam abzumahnen. Hier muss der Arbeitgeber nachweisen, dass der Arbeitnehmer eine bessere Leistung erbringen könnte, wenn er nur wollte.

 

Weitere Aspekte bei der Abmahnung

Eine Abmahnung wegen Krankheit ist nicht möglich. Krankheit hat nichts mit dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun. Jedoch können Umstände, etwa bei einer verspäteten Krankmeldung, zu einer Abmahnung führen. Auch das berüchtigte "Krankfeiern", unter anderem mit einer bereits im Vorhinein angekündigten Erkrankung, kann abgemahnt werden.

 

Eine Abmahnung während der Probezeit ist möglich. Auch während der Probezeit besteht bereits ein Arbeitsverhältnis und Pflichtverletzungen können vorkommen. Der Arbeitnehmer kann den Arbeitgeber, zum Beispiel bei ständig verspäteter Gehaltszahlung, abmahnen.

 

Der Zeitfaktor bei der Abmahnung

Arbeitgeber können sich nicht unbegrenzt Zeit lassen, um ein Fehlverhalten per Abmahnung zu rügen. Es werden 14 Tage nach dem Verstoß als Grenze betrachtet. Später ist unter anderem von einer Duldung des Verhaltens auszugehen.

 

Wie schnell nach der Abmahnung gekündigt werden darf, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.

 

Abmahnung und Kündigung

Verhaltensbedingte Kündigungen sind regelmäßig nur nach einer vorausgegangenen Abmahnung wirksam. Das gilt für die ordentliche (fristgerechte) Kündigung. Eine Kündigung nach Abmahnung kann je nach Lage des einzelnen Falles für den Arbeitnehmer weitere Folgen haben. Unter Umständen bekommt er Probleme beim Bezug von Arbeitslosengeld I. Ebenso kann es für ihn schwieriger sein, eine neue Stelle zu finden, wenn nach den Umständen im letzten Arbeitsverhältnis gefragt wird.

 

In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber ohne Abmahnung fristlos kündigen. Hier kommt es auf die Umstände jedes Falles an. Es muss sich um eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung handeln, bei der das mildere Mittel der vorhergehenden Abmahnung nicht mehr zumutbar ist.

 

Was können Sie gegen eine Abmahnung tun?

Abmahnungen können verschiedene Fehler haben. Vielleicht ist der gerügte Pflichtverstoß nicht ausreichend beschrieben worden. Oder der Pflichtverstoß hat nicht oder nicht so stattgefunden. Die Abmahnung kommt Monate nach dem Pflichtverstoß.

 

Sie können die Abmahnung zurückweisen, Ihre Sicht der Dinge darstellen und die Entfernung aus der Personalakte verlangen. Ob und welche Maßnahmen in Ihrem einzelnen Fall angemessen und notwendig sind, besprechen Sie im besten Fall mit einem Arbeitsrechtsanwalt.

 

Er kann einschätzen, wie die Abmahnung in diesem Fall zu bewerten ist. Da eine Kündigung nach Abmahnung folgen kann, sollten Sie Abmahnungen nicht zu leicht nehmen. Sie sind häufig ein deutliches Zeichen dafür, dass das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht gut ist.

 

Manchmal werden Abmahnungen als taktische Mittel des Arbeitgebers eingesetzt, um etwa langjährige oder unliebsame Mitarbeiter aus dem Unternehmen zu treiben. Mobbing kann im Raum stehen. Ebenso können sie berechtigt sein und Sie lassen sich beim Anwalt dazu beraten, wie Sie in Zukunft Pflichtverstöße vermeiden können.

 

Jetzt Kontakt aufnehmen!

 

Im Zweifel führt Sie Ihr Weg nach Erhalt einer Abmahnung zum Anwalt. Ebenso sollten Sie sich vorher beraten lassen, wenn Sie selbst Ihren Arbeitgeber abmahnen möchten. Bei der rechtlichen Bewertung von Abmahnungen kommt es auf die Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung an. Deshalb ist ein erfahrener Anwalt im Arbeitsrecht Ihr erster Ansprechpartner.